der nicht, habe sicher nicht mit den Behörden in der EU zu erfolgen. Dies könne die Versicherte direkt beantworten (vgl. VB 195). In der Folge forderte sie die Beschwerdeführerin jedoch nicht auf, weitere Angaben oder Unterlagen zur fraglichen Einzelunternehmung einzureichen, sondern qualifizierte die Liegenschaften in Polen gestützt auf die vorhandenen Akten als Geschäftsvermögen bzw. die Mieterträge daraus als – beitragspflichtiges – Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und verfügte ent- -8-