Dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben zwecks Verwaltung der fraglichen Liegenschaften eine Einzelunternehmung gegründet hat, stellt allenfalls ein Indiz für die Qualifikation deren Bewirtschaftung als gewerbsmässigem Immobilienhandel dar (vgl. E. 3.4.2. hiervor), vermag aber allein noch keine Beitragspflicht zu begründen. Was den Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung ihrer Liegenschaften in Polen eine Einzelunternehmung gründete, anbelangt, hielt die Beschwerdegegnerin zwar in einer Aktennotiz vom 6. Juli 2022 fest, die Abklärung, ob eine Einzelunternehmung gegründet worden sei o-