gegnerin wurden die fraglichen Liegenschaften durch die Steuerbehörde jedoch nicht als Geschäftsvermögen veranlagt, denn andernfalls hätte die Steuerbehörde die Mietzinserträge als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit veranlagt. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin handelt es sich bei den fraglichen polnischen Liegenschaften denn auch um Privatvermögen (vgl. VB 134; Beschwerde S. 2).