2. Zwischen den Parteien ist ausweislich der Akten zu Recht unumstritten, dass die Beschwerdeführerin, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit im Anstellungsverhältnis im Pensum von 60 % ausübt (vgl. VB 2), gestützt auf -4- Art. 13 Abs. 3 sowie 5 der Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) (auch) hinsichtlich einer allfälligen Nebenerwerbstätigkeit in Polen den Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit der Schweiz unterstellt ist.