Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Januar 2023 zu Recht persönliche AHV/IV/EO-Beiträge für Selbstständigerwerbende für die Beitragsjahre 2016 bis 2018 auf einem beitragspflichtigen Einkommen der Beschwerdeführerin aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 20'000.00 (Jahr 2016), Fr. 17'500.00 (Jahr 2017) sowie Fr. 5'200.00 (Jahr 2018) erhoben hat.