chen geltend, die Aargauer Steuerbehörden hätten die Liegenschaften, die sie unmöbliert vermiete, entgegen der Mutmassung der Beschwerdegegnerin – zu Recht – immer als Privatvermögen qualifiziert. Sie verwalte in Polen ausschliesslich ihre eigenen Liegenschaften. Materiell handle es sich bei der fraglichen Tätigkeit um private Vermögensverwaltung; es fehle jegliche unternehmerische Tätigkeit. Die Einzelfirma in Polen habe sie (nur) aus steuerlichen Erwägungen gegründet. Die Mieteinnahmen aus den fraglichen Liegenschaften seien daher nicht "ahv-pflichtig" (vgl. Beschwerde S. 2 ff.).