Zudem habe sie in ihrem Schreiben vom 22. Februar 2022 unmissverständlich mitgeteilt, dass sie für die Bewirtschaftung ihrer Liegenschaften in Polen eine polnische Einzelfirma gegründet habe, weil dies in Polen von wesentlicher Bedeutung sei. Mit der Gründung einer (Einzel-)Unternehmung zeige sich unwiderlegbar eine gewerbliche Absicht. Nach Schweizer Steuerrecht würden die Liegenschaften zudem als Geschäftsvermögen veranlagt werden. Wenn es sich bei der strittigen Liegenschaftenbewirtschaftung um eine blosse Verwaltung von Privatvermögen handeln würde, machte die Gründung einer Unternehmung hierfür keinen Sinn (VB 228-231). Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin im Wesentli-