Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin, die nach den massgebenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (ausschliesslich) den Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit der Schweiz unterstellt sei, habe die gewerbliche Bewirtschaftung von Liegenschaften und damit die "AHV-pflichtigen" Mietzinseinnahmen angemeldet. Zudem habe sie in ihrem Schreiben vom 22. Februar 2022 unmissverständlich mitgeteilt, dass sie für die Bewirtschaftung ihrer Liegenschaften in Polen eine polnische Einzelfirma gegründet habe, weil dies in Polen von wesentlicher Bedeutung sei.