Vernehmlassungsbeilagen [VB] 201-210) ging die Beschwerdegegnerin von einem beitragspflichtigen Einkommen der Beschwerdeführerin aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2016 von Fr. 20'000.00, im Jahr 2017 von Fr. 17'500.00 und im Jahr 2018 von Fr. 5'200.00 aus. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin, die nach den massgebenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (ausschliesslich) den Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit der Schweiz unterstellt sei, habe die gewerbliche Bewirtschaftung von Liegenschaften und damit die "AHV-pflichtigen" Mietzinseinnahmen angemeldet.