1. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Januar 2023 (vgl. auch die diesem zu Grunde liegenden Beitragsverfügungen vom 10. November 2022; Vernehmlassungsbeilagen [VB] 201-210) ging die Beschwerdegegnerin von einem beitragspflichtigen Einkommen der Beschwerdeführerin aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2016 von Fr. 20'000.00, im Jahr 2017 von Fr. 17'500.00 und im Jahr 2018 von Fr. 5'200.00 aus.