2.3. Mit Beschluss vom 4. September 2023 wurde den Parteien die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung und anschliessenden neuerlichen Entscheidung in Aussicht gestellt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme sowie der Beschwerdeführerin zusätzlich zum allfälligen Rückzug der Beschwerde gegeben. Die Parteien liessen sich nicht vernehmen. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: