1. Die Beschwerdeführerin meldete der Beschwerdegegnerin am 14. März 2019 eine selbstständige Nebenerwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz im Bereich der Liegenschaftsvermietung. Gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin setzte die Beschwerdegegnerin daraufhin mit Verfügungen vom 8. April 2019 die persönlichen Beiträge für Selbstständigerwerbende für die Beitragsjahre 2014 und 2015 fest. Nach verschiedenen Abklärungen setzte sie mit Verfügungen vom 10. November 2022 auch die persönlichen Beiträge für Selbstständigerwerbende für die Beitragsjahre 2016 bis 2018, jeweils zuzüglich Zins, fest.