Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2023.78 / ms / sc Art. 119 Urteil vom 27. Oktober 2023 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Schweizer Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Christoph Beer, Advokat, c/o Aurenum AG, Lindenhofstrasse 40, 4052 Basel Beschwerde- SVA Aargau, Ausgleichskasse, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AHVG-Beiträge (Einspracheentscheid vom 18. Januar 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die Beschwerdeführerin meldete der Beschwerdegegnerin am 14. März 2019 eine selbstständige Nebenerwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz im Bereich der Liegenschaftsvermietung. Gestützt auf die Angaben der Be- schwerdeführerin setzte die Beschwerdegegnerin daraufhin mit Verfügun- gen vom 8. April 2019 die persönlichen Beiträge für Selbstständigerwer- bende für die Beitragsjahre 2014 und 2015 fest. Nach verschiedenen Ab- klärungen setzte sie mit Verfügungen vom 10. November 2022 auch die persönlichen Beiträge für Selbstständigerwerbende für die Beitragsjahre 2016 bis 2018, jeweils zuzüglich Zins, fest. Gegen die Beitragsverfügungen vom 10. November 2022 erhob die Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2022 Einsprache, welche die Beschwerdegegnerin mit Einspracheent- scheid vom 18. Januar 2023 abwies. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 18. Januar 2023 erhob die Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Februar 2023 fristgerecht Be- schwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "Es sei festzustellen, dass es sich beim Liegenschaftsertrag aus den pol- nischen Liegenschaften nicht um Einkommen aus selbständiger Erwerbs- tätigkeit handelt und der Einspracheentscheid sei demzufolge aufzuhe- ben und die bereits bezahlten Beiträge seien mit Zinsen zurückzuerstat- ten. Unter o/e Kostenfolge". 2.2. Mit Vernehmlassung vom 7. März 2023 beantragte die Beschwerdegegne- rin sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Beschluss vom 4. September 2023 wurde den Parteien die Rückwei- sung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung und anschliessenden neuerlichen Entscheidung in Aussicht gestellt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme sowie der Beschwerdeführerin zusätzlich zum allfälligen Rückzug der Beschwerde gegeben. Die Parteien liessen sich nicht vernehmen. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Januar 2023 (vgl. auch die diesem zu Grunde liegenden Beitragsverfügungen vom 10. November 2022; Vernehmlassungsbeilagen [VB] 201-210) ging die Beschwerdegeg- nerin von einem beitragspflichtigen Einkommen der Beschwerdeführerin aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2016 von Fr. 20'000.00, im Jahr 2017 von Fr. 17'500.00 und im Jahr 2018 von Fr. 5'200.00 aus. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin, die nach den massgebenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (ausschliesslich) den Rechtsvorschriften über die soziale Si- cherheit der Schweiz unterstellt sei, habe die gewerbliche Bewirtschaftung von Liegenschaften und damit die "AHV-pflichtigen" Mietzinseinnahmen angemeldet. Zudem habe sie in ihrem Schreiben vom 22. Februar 2022 unmissverständlich mitgeteilt, dass sie für die Bewirtschaftung ihrer Liegen- schaften in Polen eine polnische Einzelfirma gegründet habe, weil dies in Polen von wesentlicher Bedeutung sei. Mit der Gründung einer (Einzel-)Un- ternehmung zeige sich unwiderlegbar eine gewerbliche Absicht. Nach Schweizer Steuerrecht würden die Liegenschaften zudem als Geschäfts- vermögen veranlagt werden. Wenn es sich bei der strittigen Liegenschaf- tenbewirtschaftung um eine blosse Verwaltung von Privatvermögen han- deln würde, machte die Gründung einer Unternehmung hierfür keinen Sinn (VB 228-231). Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin im Wesentli- chen geltend, die Aargauer Steuerbehörden hätten die Liegenschaften, die sie unmöbliert vermiete, entgegen der Mutmassung der Beschwerdegeg- nerin – zu Recht – immer als Privatvermögen qualifiziert. Sie verwalte in Polen ausschliesslich ihre eigenen Liegenschaften. Materiell handle es sich bei der fraglichen Tätigkeit um private Vermögensverwaltung; es fehle jeg- liche unternehmerische Tätigkeit. Die Einzelfirma in Polen habe sie (nur) aus steuerlichen Erwägungen gegründet. Die Mieteinnahmen aus den frag- lichen Liegenschaften seien daher nicht "ahv-pflichtig" (vgl. Beschwerde S. 2 ff.). Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Januar 2023 zu Recht per- sönliche AHV/IV/EO-Beiträge für Selbstständigerwerbende für die Bei- tragsjahre 2016 bis 2018 auf einem beitragspflichtigen Einkommen der Be- schwerdeführerin aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 20'000.00 (Jahr 2016), Fr. 17'500.00 (Jahr 2017) sowie Fr. 5'200.00 (Jahr 2018) er- hoben hat. 2. Zwischen den Parteien ist ausweislich der Akten zu Recht unumstritten, dass die Beschwerdeführerin, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit im Anstellungsverhältnis im Pensum von 60 % ausübt (vgl. VB 2), gestützt auf -4- Art. 13 Abs. 3 sowie 5 der Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Sys- teme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) (auch) hinsichtlich einer allfälligen Nebenerwerbstätigkeit in Polen den Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit der Schweiz unterstellt ist. 3. 3.1. Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG, Art. 3 Abs. 1 IVG und Art. 27 Abs. 2 EOG schulden erwerbstätige Versicherte Beiträge auf dem aus ihrer selbststän- digen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Einkommen. Als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt jedes Erwerbsein- kommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Ar- beit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG; dazu E. 3.2.). Die Festsetzung und der Bezug der AHV-Beiträge obliegen nach Art. 63 Abs. 1 lit. a und c AHVG der zuständigen Ausgleichskasse. Gleiches gilt für die IV- und EO-Beiträge (vgl. Art. 60 Abs. 2 IVG und Art. 21 Abs. 2 EOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. a und c AHVG). Für die Bemessung der IV- und EO-Beiträge sind die Best- immungen des AHVG sinngemäss anwendbar (Art. 3 Abs. 1 IVG, Art. 27 Abs. 2 EOG). 3.2. Als selbstständiges Einkommen gelten laut Art. 17 AHVV alle in selbststän- diger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Ge- werbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Ka- pital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 DBG und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäfts- vermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Art. 17 AHVV nimmt die in Art. 18 Abs. 1 DBG verwendeten Begriffe wieder auf und ver- weist überdies bezüglich der Kapital- und Überführungsgewinne auf Art. 18 Abs. 2 DBG sowie hinsichtlich der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken auf Art. 18 Abs. 4 DBG. Dies führt bei der Umschreibung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit zu einer Harmonisierung zwischen dem Beitragsrecht der AHV und dem Steuerrecht, soweit das AHVG und die AHVV keine abweichenden Rege- lungen enthalten (vgl. BGE 147 V 114 E. 3.1 und 3.2 S. 117 mit Hinweis auf BGE 134 V 250 E. 3.2 S. 253). 3.3. Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbstständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die di- rekte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. -5- Liegt keine rechtskräftige Veranlagung für die direkte Bundessteuer vor, so werden die massgebenden Steuerfaktoren der rechtskräftigen Veranla- gung für die kantonale Einkommenssteuer entnommen (Art. 23 Abs. 2 AHVV). Diese Bindung betrifft mithin nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher nicht die Fragen, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbstständiger oder unselbstständiger Tätig- keit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitrags- pflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steu- ermeldung aufgrund des Rechts der Alters- und Hinterlassenenversiche- rung zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkom- men beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c). Das gilt namentlich auch für die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäfts- vermögen, zumal diese Unterscheidung steuerrechtlich häufig ohne Belang ist, da steuerrechtlich der Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Ge- schäftsvermögen steuerbar ist. Die Steuermeldung ist daher mit Bezug auf den Vermögensertrag keine zuverlässige Grundlage für die AHV-Beitrags- festsetzung, weshalb die Qualifikation als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privatvermögen oder beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermö- gen im Beitragsfestsetzungsverfahren erfolgen muss. In Bezug auf den Vermögensgewinn ist demgegenüber auch steuerrechtlich die Unterschei- dung von Geschäfts- und Privatvermögen von Bedeutung, weshalb sich die AHV-Behörden in der Regel auf die Steuermeldung verlassen können und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen müssen, wenn sich ernst- hafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 134 V 250 E. 3.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_897/2013 vom 27. Juni 2014 E. 2.2.1 und 2.2.2 [in BGE 140 V 241 nicht publizierte Erwä- gungen). 3.4. 3.4.1. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob Einkünfte oder Vermö- genszuwächse (Erträge, Gewinne) aus einer selbstständigen Erwerbstätig- keit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG herrühren, bildet die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen bei der Besteuerung von Kapitalgewinnen nach Art. 21 Abs. 1 lit. d des Bundesbeschlusses vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (aBdBSt, in Kraft gewesen bis Ende 1994). Danach besteht das entscheidende Kriterium für die Zuteilung eines Vermögenswertes zum Geschäftsvermögen darin, dass er für Ge- schäftszwecke erworben worden ist (Erwerbsmotiv) oder dem Geschäft tat- sächlich dient (Zweckbestimmung; BGE 125 V 383 E. 2b mit Hinweisen). Das AHV-Beitragsrecht verweist bezüglich des Begriffs des Geschäftsver- mögens auf das Steuerrecht (BGE 147 V 114 E. 3.3.1.1 S. 118). Ge- -6- mäss Art. 18 Abs. 2 Satz 3 DBG und Art. 8 Abs. 2 Satz 1 des Bundesge- setzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Ge- meinden (StHG) gelten als Geschäftsvermögen alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen. 3.4.2. Indizien für eine beitragspflichtige Erwerbstätigkeit als gewerbsmässi- ger Liegenschaftenhändler stellen etwa die (systematische oder planmäs- sige) Art und Weise des Vorgehens (aktives, wertvermehrendes Tätigwer- den durch Parzellierung, Überbauung, Werbung etc., Erwerb in der offen- kundigen Absicht, die Liegenschaft möglichst rasch mit Gewinn weiterzu- verkaufen, Ausnützung der Marktentwicklung), die Häufigkeit der Liegen- schaftsgeschäfte, deren Finanzierung durch den Einsatz bedeutender fremder Mittel oder der Veräusserungserlöse, der enge Zusammenhang mit der (haupt-)beruflichen Tätigkeit des Pflichtigen, spezielle Fachkennt- nisse und eine kurze Besitzesdauer dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_591/2016 vom 21. März 2017 E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen). Jedes dieser Indizien kann zusammen mit anderen, im Einzelfall aber unter Um- ständen auch bereits allein, zur Annahme einer Erwerbstätigkeit ausrei- chen (Urteil des Bundesgerichts H 210/02 vom 5. Februar 2003 E. 4 mit Hinweis auf BGE 125 II 118 E. 3c). Nicht erforderlich für die Annahme einer beitragspflichtigen (selbstständigen) Erwerbstätigkeit ist die nach aussen sichtbare Teilnahme am Wirtschaftsverkehr (BGE 141 V 234 E. 6.2 am Ende; Urteil des Bundesgerichts 9C_591/2016 vom 21. März 2017 E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen). 3.4.3. Keine selbstständige Erwerbstätigkeit bzw. kein gewerbsmässiger Immobi- lienhandel liegt demgegenüber vor, wenn lediglich das eigene Vermögen verwaltet wird, insbesondere etwa durch die Vermietung eigener Liegen- schaften. Daran ändert nichts, wenn das Vermögen umfangreich ist, pro- fessionell verwaltet wird und kaufmännische Bücher geführt werden. Über- dies liegt normalerweise private Vermögensverwaltung vor, wenn der Ei- gentümer seine Liegenschaft(en) mit Wohn- oder Geschäftsbauten über- baut, um aus deren Vermietung einen Ertrag zu erzielen. Dies gilt - ohne Hinzutreten weiterer Umstände - selbst dann, wenn zur Werterhöhung und Erleichterung des Weiterverkaufs Stockwerkeigentumseinheiten begründet werden. Allerdings setzt dies voraus, dass das Geschäft nicht ausschliess- lich mit fremden Mitteln finanziert worden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_591/2016 vom 21. März 2017 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 4. 4.1. Im Formular "Anmeldung für Selbständigerwerbende und Personengesell- schaften" gab die Beschwerdeführerin am 2. April 2019 an, es bestehe eine Einzelfirma. Auf die Frage nach dem Erwerbszweig bzw. der Branche hielt -7- sie fest, sie vermiete Räumlichkeiten. Weiter gab sie an, sie habe die Tä- tigkeit im Jahr 2014 aufgenommen und übe diese im Nebenerwerb aus. Personal beschäftige sie nicht (VB 14 ff.). Die Einzelfirma habe den Zweck, ein Gebäude, welches seit 1907 im Familienbesitz sei, zu bewirtschaften. Von 1944 bis 2005 sei das Gebäude kommunalisiert und der Garten ent- eignet gewesen. Ab 2008 sei versucht worden, das Gebäude zu vermieten. Ab 2014 sei das Erdgeschoss vermietet gewesen und im Jahr 2018 seien Instandsetzungsarbeiten vorgenommen worden (VB 20). Aus den Steuer- veranlagungen der Jahre 2016 bis 2018 geht hervor, dass die Liegenschaf- ten in Polen dem Privatvermögen zugeordnet wurden (vgl. VB 149; 156- 157; 164-165). 4.2. Im angefochtenen Einspracheentscheid wich die Beschwerdegegnerin be- züglich der beitragsrechtlichen Qualifikation der Einkünfte aus den Liegen- schaften in Polen für die Beitragsjahre 2016 bis 2018 von den Steuermel- dungen über die Veranlagungen der direkten Bundessteuer für die Jahre 2016, 2017 und 2018, welche kein Einkommen der Beschwerdeführerin aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ausweisen (vgl. VB 130-131; 140-141; 142-143), ab und hielt insbesondere fest, dass in der Regel sämtliche Er- träge aus Geschäftsvermögen der "AHV-Pflicht" unterliegen würden (VB 230-231). Entgegen den entsprechenden Angaben der Beschwerde- gegnerin wurden die fraglichen Liegenschaften durch die Steuerbehörde jedoch nicht als Geschäftsvermögen veranlagt, denn andernfalls hätte die Steuerbehörde die Mietzinserträge als Einkommen aus selbstständiger Er- werbstätigkeit veranlagt. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin handelt es sich bei den fraglichen polnischen Liegenschaften denn auch um Privatvermögen (vgl. VB 134; Beschwerde S. 2). Dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben zwecks Verwaltung der fraglichen Liegenschaften eine Einzelunternehmung gegründet hat, stellt allenfalls ein Indiz für die Qualifikation deren Bewirtschaftung als ge- werbsmässigem Immobilienhandel dar (vgl. E. 3.4.2. hiervor), vermag aber allein noch keine Beitragspflicht zu begründen. Was den Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung ihrer Liegenschaften in Polen eine Einzelunternehmung gründete, anbelangt, hielt die Beschwerdegegnerin zwar in einer Aktennotiz vom 6. Juli 2022 fest, die Abklärung, ob eine Einzelunternehmung gegründet worden sei o- der nicht, habe sicher nicht mit den Behörden in der EU zu erfolgen. Dies könne die Versicherte direkt beantworten (vgl. VB 195). In der Folge for- derte sie die Beschwerdeführerin jedoch nicht auf, weitere Angaben oder Unterlagen zur fraglichen Einzelunternehmung einzureichen, sondern qua- lifizierte die Liegenschaften in Polen gestützt auf die vorhandenen Akten als Geschäftsvermögen bzw. die Mieterträge daraus als – beitragspflichti- ges – Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und verfügte ent- -8- sprechend. Demnach tätigte sie keinerlei Abklärungen zu den vom Bun- desgericht zur Beantwortung der Frage, ob beitragspflichtiger Liegenschaf- tenhandel vorliegt oder nicht, entwickelten Kriterien (vgl. E. 3.4. hiervor). Folglich hat die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 13 ff. zu Art. 43 ATSG) verletzt. Die Sache ist demnach zu weiteren ent- sprechenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dabei wird sie insbesondere sämtliche Steuerakten betreffend die Be- schwerdeführerin sowie deren Geschäftsunterlagen beizuziehen, (soweit erforderlich nach Austausch mit der zuständigen polnischen Behörde; vgl. hierzu Art. 76 Abs. 3 und 4 VO 883/2004) unter Würdigung der gesamten Gegebenheiten über die Qualifikation der polnischen Liegenschaften als Geschäfts- oder Privatvermögen neu zu befinden und über die allfällige Er- hebung von persönlichen Beiträgen für Selbstständigerwerbende für die Beitragsperioden 2016 bis 2018 neu zu verfügen haben. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzu- heissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Januar 2023 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuver- fügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 5.2. Das vorliegende Verfahren betrifft Beiträge und damit keine Leistung im Sinne von Art. 61 lit. fbis ATSG. Die Kosten werden nach dem Verfahrens- aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt (§ 22 Abs. 1 lit. e VKD). Für das vorliegende Ver- fahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzen- der Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). -9- Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 18. Januar 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegeg- nerin zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'500.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). - 10 - Aarau, 27. Oktober 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Peterhans Schweizer