2022, N. 29 zu Art. 28 IVG mit Hinweisen auf SVR 2007 IV Nr. 38 = I 943/06). Der Beschwerdeführer hat seit Abbruch der Lehre als Mechanikpraktiker aus invaliditätsfremden Gründen im März 2011 (vgl. VB 27 S. 2) weder in der bisherigen, noch in einer alternativen Tätigkeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, obwohl eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden hätte (vgl. E. 5.3 hiervor). Das Erfordernis von Art. 28 Abs. 2 lit. b IVG einer ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres ist demnach nicht erfüllt. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Januar 2023 erweist sich als rechtmässig.