BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). So sind Ausführungen zum Schweregrad der diagnostizierten Störung und zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, zum Behandlungs- und Eingliederungserfolg sowie zum in diesem Zusammenhang ausgewiesenen Leidensdruck, zur Persönlichkeitsdiagnostik beziehungsweise den persönlichen Ressourcen, zum sozialen Kontext und zur Konsistenz (VB 68.5 S. 3, S. 5 bis 9) sowie Erhebungen zur Alltagsgestaltung (VB 68.5 S. 4) zu entnehmen. Das Gutachten berücksichtigt damit sämtliche Indikatoren hinreichend.