Der Beschwerdeführer sei gegenwärtig aber nicht sonderlich motiviert, auf den Cannabiskonsum zu verzichten bzw. daran zu arbeiten (VB 68.5 S. 6 f.). Aufgrund der Untersuchung würden sich erhaltene psychische Funktionen ergeben, die doch für prinzipiell bestehende Ressourcen und gegen eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sprächen (VB 68.5 S. 8). Die Gutachter hielten in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in ihrer Konsensbeurteilung entsprechend fest, dass keine Einschränkungen bestehen und sich keine Hinweise darauf ergeben würden, dass die Arbeitsfähigkeit im Verlauf über eine längere Zeitspanne wesentlich eingeschränkt gewesen sei (VB 68.2 S. 5).