Die Gutachter hielten interdisziplinär fest, dass die Schmerzstörung die subjektiven Beschwerden erkläre, welche somatisch nicht hinreichend objektiviert werden könnten. Belastungsfaktoren würden in den chronischen Schmerzen und der psychosozialen Situation mit Abhängigkeit von der Sozialhilfe bestehen. Der Beschwerdeführer habe aber Ressourcen für eine berufliche Tätigkeit. Er lebe allein und führe seinen Haushalt. Er habe auch weitere Freizeitaktivitäten und soziale Kontakte (VB 68.2 S. 4). Im psychiatrischen Teilgutachten wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe eine Freundin, mit der er gerne Ausflüge in der Region unternehme, zudem habe er Freunde im Grossraum Q.