Wie der Beschwerdeführer selbst feststellte, hatte der psychiatrische Gutachter Kenntnis (VB 68.5 S. 3) von jenem sowie weiteren einschneidenden Ereignissen und ordnete diese folglich nicht als schwer traumatisch ein. Diesbezüglich führte der Gutachter zudem aus, dass neben der häuslichen Gewalt durch die Mutter auch auf explizite Nachfrage beim Beschwerdeführer kein schweres traumatisches Ereignis eruierbar -8-