5.1.4. Bezüglich der posttraumatischen Belastungsstörung weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass Dr. med. B. seine Diagnose nicht aus den Erlebnissen des Beschwerdeführers aus der Kindheit, sondern aus einem traumatisierenden Erlebnis während der Militärzeit hergeleitet habe (Beschwerde S. 8). Wie der Beschwerdeführer selbst feststellte, hatte der psychiatrische Gutachter Kenntnis (VB 68.5 S. 3) von jenem sowie weiteren einschneidenden Ereignissen und ordnete diese folglich nicht als schwer traumatisch ein.