von Erregtheit im Sinne eines Vermeidungsverhaltens bei Erinnerungen an das Trauma. Bei einer andauernden Persönlichkeitsänderung sei neben einer ständigen Nervosität und Angespanntheit vor allem auch eine Entfremdung bezeichnend, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall gewesen sei. Im Untersuchungsgespräch sei dieser gut zugänglich und aufmerksam bis zum Schluss gewesen. Leichte Konzentrationsstörungen seien aufgefallen, aber der Beschwerdeführer sei freundlich gewesen und habe sich angepasst verhalten. Eine depressive Episode und eine Angststörung hätten nicht diagnostiziert werden können (VB 68.5 S. 7 f.).