Der Beschwerdeführer habe zwar in der Kindheit häusliche Gewalt seitens der strengen Mutter erlitten, im Übrigen sei ein schweres traumatisches Ereignis – auch auf explizite Nachfrage – nicht eruierbar gewesen. Für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung fordere die ICD-10 ein deutlich schweres traumatisches Ereignis, das bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde, und dazu sei beispielsweise das Erleben eines schweren Katastrophenereignisses oder eines schweren Verbrechens wie Folterung oder Vergewaltigung zu nennen.