Im Weiteren nahm der psychiatrische Gutachter Stellung zu den von Dr. med. B. gestellten Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, wobei dann aber 2013 (Bericht vom 10. April 2013, VB 29) ein verbesserter Gesundheitszustand festgehalten worden sei. Zur posttraumatischen Belastungsstörung führte der psychiatrische Gutachter aus, dass diese aufgrund der Untersuchung nicht bestätigt werden könne. Der Beschwerdeführer habe zwar in der Kindheit häusliche Gewalt seitens der strengen Mutter erlitten, im Übrigen sei ein schweres traumatisches Ereignis – auch auf explizite Nachfrage – nicht eruierbar gewesen.