Angesichts der vom Beschwerdeführer selbst angegeben unauffälligen Schullaufbahn und der bis ins Jahr 2011 erfolgten Arbeitstätigkeit ist der Schluss des psychiatrischen Gutachters, es habe vor der Erkrankung eine volle Leistungsfähigkeit bestanden, begründet und nicht zu beanstanden. Das äussere Erscheinungsbild und das Auftreten des Beschwerdeführers wurden vom psychiatrischen Gutachter gewürdigt und dieser hielt dazu fest, dies passe gut zum chronischen Cannabiskonsum (VB 68.5 S. 6). Der Gutachter Dr. med. E. hat somit aufgezeigt und begründet, weshalb er die -7-