Die Diagnose einer depressiven Episode könne nicht gestellt werden. Auch eine Angststörung mit vegetativen Symptomen als Ausdruck der Angst könne nicht diagnostiziert werden. Der Beschwerdeführer wirke in der äusseren Erscheinung auffällig, lehne sich gegen den Staat auf, rauche Cannabis und könne sich nicht vorstellen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies passe gut zum chronischen Cannabiskonsum. Irreversible konsumbedingte Sekundärschäden seien nicht erwiesen. Weitere auffällige Persönlichkeitsmerkmale für die Diagnose einer spezifischen Persönlichkeitsstörung würden sonst nicht bestehen.