5.1.3. Der psychiatrische Gutachter hielt im GA eins-Gutachten vom 20. Dezember 2021 fest, dass bei der Untersuchung keine psychopathologischen Befunde für die Diagnose einer psychischen Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe erhoben werden können. Der Beschwerdeführer leide nicht unter depressiven Verstimmungen oder deutlichen Konzentrationsstörungen. Sein Selbstwert sei mit Insuffizienzgedanken zwar etwas vermindert, da er sich nicht mehr arbeitsfähig fühle, aber er leide nicht an Schuldgedanken und allumfassenden negativen Zukunftsperspektiven. Die Diagnose einer depressiven Episode könne nicht gestellt werden.