5.1.2. Soweit der Beschwerdeführer auf die Angaben des ihn ehemals behandelnden Dr. med. B. verweist (Berichte vom 26. Juni 2012 [VB 12] und 10. April 2013 [VB 29]), ist zunächst festzuhalten, dass es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175) nicht zulässt, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum -6-