Auch setze sich der psychiatrische Gutachter weder mit der Beurteilung von Dr. med. B. auseinander noch werde eine plausible Begründung für das "Fehlen einer Persönlichkeitsstörung" vorgebracht, obwohl es keinerlei Hinweise für seine volle Leistungsfähigkeit gäbe und die Besonderheiten bei seinem Auftritt bei der Begutachtung eine Persönlichkeitsstörung geradezu aufdrängen würden (Beschwerde S. 6 f.).