In einer solchen Tätigkeit bestehe eine 100 % Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Aufgrund der anamnestischen Angaben und der Untersuchungsbefunde würden sich keine Hinweise ergeben, dass die Arbeitsfähigkeit im Verlauf über eine längere Zeitspanne wesentlich eingeschränkt gewesen sei (VB 68.2 S. 4 f.).