Aus allgemeininternistischer und psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer uneingeschränkt arbeitsfähig. Da der Beschwerdeführer noch nicht regelmässig in der freien Wirtschaft gearbeitet habe, könne keine angestammte Tätigkeit definiert werden. Eine optimal angepasste Tätigkeit sei bei körperlich leichter bis intermittierend mittelschwerer, wechselbelastender Tätigkeit zumutbar, wobei eine maximale Präsenz von 8 – 8.5 Stunden täglich möglich sei. In einer solchen Tätigkeit bestehe eine 100 % Arbeits- und Leistungsfähigkeit.