Die Gutachter führten aus, dass bei der rheumatologischen Untersuchung ein chronisches, primär myogelotisches panvertebrales Schmerzsyndrom diagnostiziert worden sei. Es bestehe eine Fehlhaltung der Wirbelsäule. Radiologisch seien die Befunde weitgehend unauffällig gewesen. Aufgrund der Konstitution und der Dekondition seien dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht körperlich schwere Tätigkeiten nicht zumutbar. Jede andere körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit sei ohne Leistungseinschränkung möglich. Aus allgemeininternistischer und psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer uneingeschränkt arbeitsfähig.