S. 213). Da vorliegend Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind, ist für deren Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend. 3. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 9. Januar 2023 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre GA eins-Gutachten vom 20. Dezember 2021 (VB 68). Dieses vereint eine internistische, psychiatrische und rheumatologische Beurteilung und enthält folgende Diagnosen (VB 68.2 S. 4): -4-