2. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung vom 9. Januar 2023 aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Massgabe der gerichtlichen Vorgaben weitere Abklärungen vornehme und anschliessend über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. -3-