Mit Vorbescheid vom 21. März 2022 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht. Aufgrund der dagegen erhobenen Einwände hielt die Beschwerdegegnerin Rücksprache mit dem RAD und in der Folge verneinte sie mit Verfügung vom 9. Januar 2023 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 9. Januar 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Februar 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: