1. 1.1. Der 1984 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 8. Februar 2012 unter Hinweis auf starke rheumatische Beschwerden sowie Rückenschmerzen erstmals bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Mit Mitteilung vom 22. Oktober 2012 sprach ihm die Beschwerdegegnerin Frühinterventionsmassnahmen in Form von Beratung und Unterstützung bei der beruflichen Integration zu. Nach weiteren Abklärungen beendete sie die Frühinterventionsmassnahmen mit Verfügung vom 24. Juni 2013 und verneinte einen Rentenanspruch. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.