4. 4.1. Zusammengefasst hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 10. Januar 2023 für den Zeitraum vom 17. September 2013 bis zum 3. Februar 2014 zu Recht ein Taggeld in der Höhe von Fr. 34.60 sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % zugesprochen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).