UVV betrug im Jahr 2013 dagegen Fr. 346.00 (vgl. Art. 22 Abs. 1 UVV in der bis 31. Dezember 2013 gültig gewesenen Fassung), womit mindestens ein Tagesverdienst von Fr. 34.60 (10 % des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes; vgl. E. 2.2) massgebend ist. Die Berechnung der Taggeldhöhe der Beschwerdegegnerin für den Zeitraum vom 17. September 2013 bis zum 3. Februar 2014 erweist sich demnach als korrekt.