Dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK) der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass sie zum Zeitpunkt des Eingriffs im Jahr 2013 (und auch in den unmittelbar vorangehenden Jahren) ein Jahreseinkommen von Fr. 10'000.00 erzielt hat (VB K271 S. 3), was sie in ihrer Beschwerde im Übrigen nicht in Abrede stellt (vgl. Beschwerde S. 2). Unter Berücksichtigung dieses Einkommens ergäbe sich ein Taggeld von Fr. 21.90 (Fr. 10'000.00 x 80/100 / 365). Der Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes im Sinne von Art. 23 Abs. 8 UVV betrug im Jahr 2013 dagegen Fr. 346.00 (vgl. Art.