2.3. Die Beschwerdegegnerin erkannte den Eingriff vom 17. September 2013 als Spätfolge der Bandrekonstruktionen vom 31. Oktober 2006 und vom 13. Februar 2007 an, welche wiederum in einem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 15. Mai 2006 standen (VB K260 S. 3). Somit ist -5- vorliegend zur Ermittlung des versicherten Verdienstes entsprechend Art. 23 Abs. 8 UVV das vor dem Eingriff vom 17. September 2013 erzielte Einkommen – und nicht wie die Beschwerdeführerin vorbringt, das vor dem Unfall im Jahr 2001 erzielte Einkommen – heranzuziehen.