23 Abs. 8 UVV). Für den Taggeldanspruch ist – anders als für den Beginn des Rentenanspruchs (BGE 144 V 245 E. 6.4) – bei einem Rückfall der Eintritt der neuen Arbeitsunfähigkeit massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_120/2021/8C_137/2021 vom 2. August 2021 E. 3.2 und 8C_778/2016 vom 1. September 2017 E. 3.2 und E. 3.3.3). Es ist somit nicht auf den letzten vor dem versicherten Unfallereignis, sondern auf den unmittelbar zuvor (vor dem eingetretenen Rückfall) bezogenen Lohn abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2012 vom 30. August 2012 E. 3). Die Anwendung von Art.