1.2. Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit angefochtenem Einspracheentscheid (VB K338) für den Zeitraum vom 17. September 2013 bis zum 3. Februar 2014 zu Recht ein Taggeld von Fr. 34.60 sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse in der Höhe von 10 % zugesprochen hat. 2. 2.1. Gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person, die infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist, Anspruch auf ein Taggeld. Nach Art. 11 UVV werden die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt.