Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 125 V 414 E. 1a, 119 Ib 36 E. 1b, je mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Januar 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] K338) lediglich über den Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 17. September 2013 bis 3. Februar 2014 sowie über eine Integritätsentschädigung aufgrund bestehender Arthrosen an den Sprunggelenken der Beschwerdeführerin befunden.