Mit in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 27. November 2018 bejahte die Beschwerdegegnerin die Kostenübernahme für die Operation vom 17. September 2013 (welche Spätfolge einer Bandrekonstruktion am oberen Sprunggelenk links vom 13. Februar 2007 und rechts vom 31. Oktober 2006 sei) sowie für eine nach dem Eingriff vom 17. September 2013 bis 3. Februar 2014 andauernde Arbeitsunfähigkeit. Mit der Begründung, es seien vom damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin trotz mehrfacher Nachfrage keine Unterlagen zum versicherten Verdienst eingereicht worden, hielt die Beschwerdegegnerin fest, über die Höhe der zu leisten-