1.2. Am 20. August 2013 stellte das Kantonsspital C. ein Kostengutsprachegesuch für einen geplanten Eingriff (Spitalaufenthalt ab 16. September 2013). Mit Verfügung vom 12. September 2013 verneinte die Beschwerdegegnerin eine diesbezügliche Leistungspflicht. Nach dagegen erhobener Einsprache liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin durch Dr. med. D. begutachten (Gutachten vom 7. November 2015).