Die Beschwerdegegnerin erbrachte in der Folge für einen Teil der Ereignisse die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2011 stellte die Beschwerdegegnerin die Heilbehandlungsleistungen per 23. August 2011 und die Taggeldleistungen per 13. September 2011 ein und sprach der Beschwerdeführerin (aufgrund einer Beeinträchtigung am linken Kniegelenk) eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % zu. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Einspracheentscheid vom 25. April 2012; Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2012.325 vom 27. Februar 2013).