Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2023.75 / pm / BR Art. 67 Urteil vom 14. Juli 2023 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____ führerin Beschwerde- Helsana Unfall AG, Recht & Compliance, Postfach, 8081 Zürich gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 10. Januar 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die 1963 geborene Beschwerdeführerin ist als landwirtschaftliche Beraterin tätig und in dieser Funktion bei der Beschwerdegegnerin gegen Unfallfol- gen versichert. Sie meldete in den Jahren 2001 bis 2011 insgesamt 13 Un- fallereignisse, wobei sie sich im Wesentlichen Verletzungen an beiden Fussgelenken, dem linken Knie sowie mehrfach eine HWS-Distorsion zu- zog. Die Beschwerdegegnerin erbrachte in der Folge für einen Teil der Er- eignisse die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld). Mit Ver- fügung vom 20. Oktober 2011 stellte die Beschwerdegegnerin die Heilbe- handlungsleistungen per 23. August 2011 und die Taggeldleistungen per 13. September 2011 ein und sprach der Beschwerdeführerin (aufgrund ei- ner Beeinträchtigung am linken Kniegelenk) eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % zu. Die dagegen erhobenen Rechts- mittel blieben erfolglos (Einspracheentscheid vom 25. April 2012; Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2012.325 vom 27. Februar 2013). 1.2. Am 20. August 2013 stellte das Kantonsspital C. ein Kostengutsprachege- such für einen geplanten Eingriff (Spitalaufenthalt ab 16. September 2013). Mit Verfügung vom 12. September 2013 verneinte die Beschwerdegegne- rin eine diesbezügliche Leistungspflicht. Nach dagegen erhobener Einspra- che liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin durch Dr. med. D. begutachten (Gutachten vom 7. November 2015). Mit in Rechtskraft er- wachsenem Einspracheentscheid vom 27. November 2018 bejahte die Be- schwerdegegnerin die Kostenübernahme für die Operation vom 17. Sep- tember 2013 (welche Spätfolge einer Bandrekonstruktion am oberen Sprunggelenk links vom 13. Februar 2007 und rechts vom 31. Oktober 2006 sei) sowie für eine nach dem Eingriff vom 17. September 2013 bis 3. Februar 2014 andauernde Arbeitsunfähigkeit. Mit der Begründung, es seien vom damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin trotz mehr- facher Nachfrage keine Unterlagen zum versicherten Verdienst eingereicht worden, hielt die Beschwerdegegnerin fest, über die Höhe der zu leisten- den Taggelder könne erst nach Eingang sämtlicher Unterlagen entschie- den werden. 1.3. Zur Beurteilung eines allfälligen Integritätsschadens veranlasste die Be- schwerdegegnerin in der Folge eine Begutachtung durch Dr. med. E., Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe- gungsapparates (Gutachten vom 9. November 2021). Mit Verfügung vom 28. Januar 2022 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 17. September 2013 bis zum 3. Februar 2014 ein -3- Taggeld in der Höhe von Fr. 21.90 sowie eine zusätzliche Integritätsent- schädigung bei einer Integritätseinbusse in der Höhe von 10 % zu. Nach- dem die Beschwerdeführerin dagegen Einsprache erhoben hatte, stellte die Beschwerdegegnerin Dr. med. E. Rückfragen, welche diese mit Schrei- ben vom 12. August 2022 beantwortete. Mit Einspracheentscheid vom 10. Januar 2023 hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache insofern teilweise gut, als dass sie die Taggeldhöhe auf Fr. 34.60 korrigierte. Im Üb- rigen wies sie die Einsprache ab. 2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Februar 2023 beim Versicherungsgericht fristgerecht Beschwerde und beantragte sinn- gemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 13. März 2023 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Eingabe vom 31. März 2023 nahm die Beschwerdeführerin erneut Stel- lung und beantragte, es sei ihr "eine entsprechende Berentung zuzuspre- chen" und die Taggeldleistungen seien korrekt abzurechnen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zustän- dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheides – Stellung genommen hat. Insoweit be- stimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem An- fechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 125 V 414 E. 1a, 119 Ib 36 E. 1b, je mit Hinweisen). Die Beschwer- degegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Januar 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] K338) lediglich über den Taggeldan- spruch der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 17. September 2013 bis 3. Februar 2014 sowie über eine Integritätsentschädigung aufgrund beste- hender Arthrosen an den Sprunggelenken der Beschwerdeführerin befun- den. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde beantragt, es seien "Sämtliche gefällten Einspracheentscheide der Helsana, welche vor dem Gutachten E. vom 9.11.2021 liegen" aufzuheben und mit Eingabe vom -4- 31. März 2023 zusätzlich eine "Berentung" begehrt, ist darauf folglich nicht einzutreten. 1.2. Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob die Beschwerdegegnerin der Be- schwerdeführerin mit angefochtenem Einspracheentscheid (VB K338) für den Zeitraum vom 17. September 2013 bis zum 3. Februar 2014 zu Recht ein Taggeld von Fr. 34.60 sowie eine Integritätsentschädigung bei einer In- tegritätseinbusse in der Höhe von 10 % zugesprochen hat. 2. 2.1. Gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person, die infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist, Anspruch auf ein Taggeld. Nach Art. 11 UVV werden die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt. 2.2. Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen (Art. 15 Abs. 1 UVG). Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) 80 % des versicherten Verdienstes (Art. 17 Abs. 1 UVG). Bei Rückfällen ist der unmittelbar zuvor bezogene Lohn, mindestens aber ein Tagesverdienst von 10 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Ta- gesverdienstes massgebend, ausgenommen bei Rentnern der Sozialversi- cherung (Art. 23 Abs. 8 UVV). Für den Taggeldanspruch ist – anders als für den Beginn des Rentenanspruchs (BGE 144 V 245 E. 6.4) – bei einem Rückfall der Eintritt der neuen Arbeitsunfähigkeit massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_120/2021/8C_137/2021 vom 2. August 2021 E. 3.2 und 8C_778/2016 vom 1. September 2017 E. 3.2 und E. 3.3.3). Es ist somit nicht auf den letzten vor dem versicherten Unfallereignis, sondern auf den unmittelbar zuvor (vor dem eingetretenen Rückfall) bezogenen Lohn abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2012 vom 30. August 2012 E. 3). Die Anwendung von Art. 23 Abs. 8 UVV hängt nicht davon ab, ob der vor dem Unfall erzielte Lohn höher war als derjenige unmittelbar vor dem Rückfall oder ob es sich umgekehrt verhält (Urteil des Bundesgerichts 8C_433/2007 vom 26. August 2008 E. 2.2.). Diese Regelung ist auch bei Spätfolgen anwendbar (SVR 1997 UV Nr. 91 S. 332, U 51/95, E. 2; DORIS VOLLENWEIDER/ANDREAS BRUNNER in: Frésard-Fellay/Leuzinger/Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum Unfallversicherungsgesetz, 2019, N. 63 zu Art. 15 UVG). 2.3. Die Beschwerdegegnerin erkannte den Eingriff vom 17. September 2013 als Spätfolge der Bandrekonstruktionen vom 31. Oktober 2006 und vom 13. Februar 2007 an, welche wiederum in einem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 15. Mai 2006 standen (VB K260 S. 3). Somit ist -5- vorliegend zur Ermittlung des versicherten Verdienstes entsprechend Art. 23 Abs. 8 UVV das vor dem Eingriff vom 17. September 2013 erzielte Einkommen – und nicht wie die Beschwerdeführerin vorbringt, das vor dem Unfall im Jahr 2001 erzielte Einkommen – heranzuziehen. Dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK) der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass sie zum Zeitpunkt des Eingriffs im Jahr 2013 (und auch in den unmittelbar vorangehenden Jahren) ein Jahreseinkommen von Fr. 10'000.00 erzielt hat (VB K271 S. 3), was sie in ihrer Beschwerde im Übrigen nicht in Abrede stellt (vgl. Beschwerde S. 2). Unter Berücksichti- gung dieses Einkommens ergäbe sich ein Taggeld von Fr. 21.90 (Fr. 10'000.00 x 80/100 / 365). Der Höchstbetrag des versicherten Tagesver- dienstes im Sinne von Art. 23 Abs. 8 UVV betrug im Jahr 2013 dagegen Fr. 346.00 (vgl. Art. 22 Abs. 1 UVV in der bis 31. Dezember 2013 gültig ge- wesenen Fassung), womit mindestens ein Tagesverdienst von Fr. 34.60 (10 % des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes; vgl. E. 2.2) massgebend ist. Die Berechnung der Taggeldhöhe der Beschwerdegegne- rin für den Zeitraum vom 17. September 2013 bis zum 3. Februar 2014 er- weist sich demnach als korrekt. 3. 3.1. Gemäss Art. 24 UVG hat der Versicherte, der durch den Unfall eine dau- ernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet, Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädi- gung (Abs. 1). Die Schätzung des Integritätsschadens ist eine ärztliche Auf- gabe (PHILIPP PORTWICH, Die Integritätsentschädigung für psychische Un- fallfolgen nach dem schweizerischen Bundesgesetz über die Unfallversi- cherung: Grundlagen und Hinweise für die gutachterliche Praxis, SZS 53/2009 S. 344). Die Schwere des Integritätsschadens beurteilt sich ausschliesslich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizini- schen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen (RUMO-JUNGO/HOLZER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, S. 166 mit Hin- weisen). 3.2. Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Ermittlung der Integritätseinbusse auf das Gutachten von Dr. med. E. vom 9. November 2021. Diese führte zusammengefasst aus, es liege eine mässige OSG- bzw. eine mässige USG-Arthrose an beiden Sprunggelenken der Beschwerdeführerin vor. Ge- stützt auf die Suva-Tabelle 5.2 setzte sie die Integritätseinbusse gesamt- haft auf 10 % fest (VB M122 S. 34). In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 12. August 2022 hielt Dr. med. E. an ihrer diesbezüglichen Einschät- zung fest (VB M124 S. 51). -6- 3.3. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Festsetzung der Integritätsein- busse nicht und es sind keine medizinischen Einschätzungen aktenkundig, welche gegen die nachvollziehbare und schlüssige Beurteilung von Dr. med. E. sprechen würden. Auf das Gutachten und die darin enthaltene Beurteilung betreffend Integritätseinbusse kann demnach vollumfänglich abgestellt werden. 4. 4.1. Zusammengefasst hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 10. Januar 2023 für den Zeitraum vom 17. September 2013 bis zum 3. Februar 2014 zu Recht ein Taggeld in der Höhe von Fr. 34.60 sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integri- tätseinbusse von 10 % zugesprochen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 4.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli -7- bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 14. Juli 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Meier