7.4. In Würdigung aller Umstände ist vorliegend die Voraussetzung der Notwendigkeit der Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren nicht gegeben. Die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren mit Einspracheentscheid vom 5. Januar 2023 erfolgte daher zu Recht. 8. 8.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 8.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).