Rechtssuchenden haben sich in einem solch gelagerten Verwaltungsverfahren mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen oder unentgeltlicher Rechtsberatungen zu behelfen (vgl. E. 7.2.). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb ihm die Inanspruchnahme solcher Institutionen nicht möglich gewesen sein soll. Es ist davon auszugehen, dass eine derartige Unterstützung im vorliegenden Fall genügt hätte, zumal die massgebende Fragestellung eine ist, wie sie sich in unzähligen unfallversicherungsrechtlichen Fällen präsentiert.