Demnach ging es im Zeitpunkt des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren vom 7. September 2022 (vgl. VB 58 Rechtsbegehren 3) darum, sich zum Beweiswert des Aktengutachtens und zu der durch die Beschwerdegegnerin gestützt darauf vorgenommenen Kausalitätsbeurteilung zu äussern. Die Anforderung an die Schwierigkeit der rechtlichen oder tatsächlichen Fragen misst sich nicht am Wissen eines Laien, sondern an den zu erwartenden Fachkenntnissen der in E. 7.2. genannten Anlaufstellen.