Betreffend die Arztberichte von Dr. med. C. ist überdies darauf hinzuweisen, dass dieser diverse Arztberichte zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers mit Ausführungen zu beweisrechtlichen bzw. sozialversicherungsrechtlichen Fragen und Argumenten erstellte (VB 51 S. 31 f., 33 ff., 45 f.). So führte er beispielsweise im Bericht vom 16. Dezember 2020 aus, die Versicherung werde sich "auf den Standpunkt des sogenannten sine qua stellen und behaupten, dass sich die Beschwerden auch ohne Unfall ereignet hätten". Nach seiner Erfahrung werde es ausgesprochen schwierig sein, eine traumatische Entstehung der Rückenbeschwerden zu dokumentieren (VB 51 S. 45 f.).