vgl. auch VB 46 S. 23 f.). Daraus kann jedoch nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden, denn eine gesundheitliche Schädigung gilt nicht schon dann als durch den Unfall verursacht, weil sie nach diesem aufgetreten ist. Dies würde auf eine unzulässige "post hoc ergo propter hoc"-Argumentation hinauslaufen, welche beweisrechtlich nicht zu verwerten ist (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_355/2018 vom 29. Juni 2018 E. 3.2). Abgesehen von dieser "post hoc ergo propter hoc"-Argumentation führte Dr. med.